Kosten
Gesetzlich Krankenversicherte
Die Leistungsträger der gesetzlichen Krankenkassen dürfen nur - durch die rechtlichen Bestimmungen, denen sie unterliegen - mit Ärzten,
Krankengymnasten und Masseuren, mit denen sie Verträge und Vereinbarungen über die Kassenärztliche Vereinigung getroffen haben abrechnen. Nur in Sonderfällen kann, wenn die gängigen anerkannten schulmedizinischen
Methoden versagen, mit einem Attest eines unabhängigen Arztes eine Ausnahme gemacht werden, die im Einzelfall entschieden wird. Ansonsten müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen die
Heilpraktikerkosten selbst übernehmen. Sie können sich an der Gebührenordnung für Heilpraktiker orientieren. Ausgehen müssen die Patienten von Behandlungskosten von 40-100 Euro, je nach Behandlungsmethode.
Privatkrankenkassenversicherte
Privatkrankenkassenversicherte sollten genau in ihren Versicherungsunterlagen prüfen, wie der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Privatkrankenkassenversicherte
an der Gebührenverordnung orientieren.
Zusatzversicherte
Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung versichert sind, die den
Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie ihre Bedingungen gestaltet sind. Je nach Versicherer variieren die Leistungen von:
- Erstattung aller Heilpraktikerkosten
- Erstattung aller Heilpraktikerkosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag
- Erstattung eines Prozentsatzes der Heilpraktikerkosten bis zu einem Höchstbetrag
Grundsätzlich gilt aber, daß der Patient dem Heilpraktiker gegenüber selbst erst einmal zur Zahlung verpflichtet ist.
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